
Pressegespräch zum sogenannten „Wohnungsbauturbo“
+++Foto: Dennis Yenmez/Stadt Bochum+++
Ein neues Bundesgesetz soll den Wohnungsbau vereinfachen. In Bochum entscheidet der Rat im März über die konkrete Anwendung.
Das Gesetz zum sogenannten „Wohnungsbauturbo“ ist Ende Oktober 2025 in Kraft getreten. Ziel ist es, schneller neuen Wohnraum zu schaffen. Kommunen erhalten erweiterte Möglichkeiten, Bauvorhaben zu genehmigen. Auch Abweichungen von bestehenden Bebauungsplänen werden erleichtert. In Bochum steht nun die politische Beratung an.
Der Ausschuss für Planung und Grundstücke befasst sich am 3. März mit dem Thema. Am 19. März soll der Rat der Stadt Bochum über die Anwendung entscheiden. Die Verwaltung schlägt vor, das Instrument breit einzusetzen, jedoch im Außenbereich und in Gewerbegebieten zurückhaltend zu agieren. Freiflächen und bestehende Betriebe sollen geschützt bleiben.
Das Gesetz erlaubt unter anderem Umnutzungen von Gewerbeimmobilien zu Wohnzwecken, Aufstockungen, Anbauten sowie Neubauten auf bislang nicht bebaubaren Flächen. Künftig kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch von den Grundzügen der Planung abgewichen werden. In Ortsteilen ohne Bebauungsplan entfällt die bisherige Pflicht, sich in allen Punkten in die nähere Umgebung einzufügen.
Befristete Sonderregelungen bis 2030
Besonders weitreichend sind befristete Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2030. Sie ermöglichen es, vollständig von bestehenden Bebauungsplänen abzuweichen oder neue Baugebiete ohne Bebauungsplan zu entwickeln. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Vorhaben der Schaffung von Wohnraum dienen.
Zudem müssen nachbarliche Interessen und öffentliche Belange gewahrt werden. Eine Zustimmung der Gemeinde ist in jedem Fall erforderlich. Diese kann an Bedingungen geknüpft werden, etwa an geförderten Wohnungsbau oder gestalterische Vorgaben.
Zuständigkeiten und Beteiligung
In Bochum soll bei größeren Projekten ab etwa einem Hektar Fläche oder bei Vorhaben mit besonderer städtebaulicher Bedeutung der zuständige Ausschuss entscheiden. Gleiches gilt, wenn eine Vorbildwirkung für weitere Projekte zu erwarten ist oder Flächen erstmals außerhalb von Bebauungsplangebieten entwickelt werden. In anderen Fällen soll die Verwaltung zuständig sein.
Je nach Einzelfall kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen werden. Auch eine Umweltprüfung bleibt möglich, wenn dies erforderlich ist.
