
BU1_Verhinderungspflege_2025
Wenn eine Pflegeperson eine Auszeit benötigt und nicht in der Lage ist, das pflegebedürftige Familienmitglied zu Hause in Bochum pflegerisch zu versorgen und zu betreuen, kommt finanzielle Hilfe aus der Pflegeversicherung gelegen. Foto: AOK/Colourbox/hfr.
In Bochum leben rund 18.200 AOK-versicherte Menschen mit Pflegegrad, die überwiegend von Angehörigen zu Hause betreut werden. Für viele Familien ist die Pflege eine große Herausforderung, die Alltag, Beruf und emotionale Belastung vereint. Umso wichtiger sind gezielte Entlastungsangebote. Eine Möglichkeit: die Verhinderungspflege.
Wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen – etwa für einen Urlaub oder zur Erholung – können andere Personen die Pflege zeitweise übernehmen. Ab dem 1. Juli 2025 treten bundesweit neue Regelungen in Kraft, die dieses Angebot deutlich vereinfachen und erweitern.
Höhere Leistungen, mehr Flexibilität
Künftig werden die bislang getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Gesamtbetrag von 3.539 Euro jährlich zusammengeführt. Dieser kann flexibel eingesetzt werden – je nachdem, ob vorübergehend Hilfe zu Hause oder eine stationäre Unterbringung nötig ist. Auch die maximale Bezugsdauer wird vereinheitlicht: Die Verhinderungspflege kann dann bis zu 56 Tage pro Jahr genutzt werden – bislang waren es 42.
Zudem fällt die bisherige Voraussetzung weg, dass die Pflegeperson die Betreuung bereits seit sechs Monaten übernehmen muss. Das erleichtert vor allem jüngeren pflegenden Angehörigen oder Familien mit plötzlichen Pflegefällen den Zugang zu den Leistungen.
Entlastung auch im Alltag
Verhinderungspflege ist nicht nur für längere Urlaubszeiten gedacht. Auch kurzfristige oder stundenweise Entlastung – etwa für Arztbesuche, Termine oder private Zeitfenster – ist möglich. Dabei gilt: Das Pflegegeld wird für den ersten und letzten Tag der Vertretung voll, für die übrige Zeit hälftig weitergezahlt.
Wer darf pflegen – und was wird erstattet?
Die Vertretung kann durch ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte oder sogar durch Nachbarn und Freunde erfolgen. Übernehmen nahe Angehörige oder Haushaltsangehörige die Pflege, wird ein reduzierter Erstattungsbetrag angesetzt. Entscheidend ist, dass die Versorgung in der Abwesenheit der Hauptpflegeperson gesichert ist.
Pflegebedürftige als Mitreisende
Auch gemeinsame Urlaube sind möglich. Wenn die zu pflegende Person mitreist, müssen Unterkunft, Anreise und Pflegeinfrastruktur gut vorbereitet sein. Pflegeberatungseinrichtungen können hier unterstützen – etwa bei der Organisation von Hilfsmitteln, Medikamenten oder Pflegediensten am Urlaubsort.
AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock empfiehlt, rechtzeitig Kontakt zur Pflegekasse aufzunehmen: „Pflegende Angehörige leisten viel. Damit der Urlaub nicht zur zusätzlichen Belastung wird, helfen wir gern bei der Planung und der Antragstellung.“
Weitere Informationen und Beratung erhalten Betroffene bei ihrer Pflegekasse oder bei örtlichen Pflegestützpunkten.