Beitrag: Wer darf Oberbürgermeister in Bochum werden?
Wahl

Wahl um das Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters am 13.09.2015 in Bochum. +++ Foto: Lutz Leitmann / Stadt Bochum, Presseamt

Wer darf eigentlich Oberbürgermeister werden? Wir erklären, welche strengen Regeln gelten – und warum selbst Vorstrafen nicht immer ein Hindernis sind.

Wenn in einer Stadt ein neuer Oberbürgermeister oder eine neue Oberbürgermeisterin gewählt wird, interessiert die Bürgerinnen und Bürger vor allem eines: Wer darf sich überhaupt zur Wahl stellen? Die Regeln dafür sind in Nordrhein-Westfalen klar festgelegt – und sie sind strenger, als man auf den ersten Blick vielleicht denkt.

Die rechtlichen Voraussetzungen, um als Oberbürgermeister zu kandidieren

Die wichtigste Vorschrift steht in § 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Sie legt fest, wer überhaupt wählbar ist:

  • Staatsangehörigkeit: Kandidieren darf, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz ist – also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt – oder Bürger eines EU-Mitgliedsstaates ist und in Deutschland wohnt.
  • Alter: Am Wahltag muss das 23. Lebensjahr vollendet sein.
  • Keine Wahlausschlüsse: Wer wegen eines Gerichtsentscheids nicht wahlberechtigt ist, darf nicht antreten.
  • Verfassungstreue: Der Wahlausschuss prüft außerdem, ob die Bewerber „die Gewähr bieten“, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten.

Strafrechtliche Hürden bei der Wahl zum Oberbürgermeisterkandidaten

Nicht jede strafrechtliche Verurteilung führt automatisch zum Ausschluss. Entscheidend ist § 45 Strafgesetzbuch (StGB):

Wer wegen eines Verbrechens (das sind besonders schwere Straftaten, die laut § 12 StGB mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind) zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, verliert für fünf Jahre das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden oder gewählt zu werden.

Andere Verurteilungen haben diesen Effekt nicht. Außerdem muss die Staatsanwaltschaft der Meldebehörde mitteilen, wenn jemand seine Wählbarkeit verliert – nur dann kann eine Kandidatur verhindert werden.

Formale Anforderungen

Neben der rechtlichen Wählbarkeit müssen Bewerber einige Formalitäten erfüllen:

  • Wahlvorschlag: muss fristgerecht eingereicht werden.
  • Bescheinigung der Wählbarkeit: wird von der Meldebehörde ausgestellt.
  • Unwiderrufliche Zustimmungserklärung: Kandidaten verpflichten sich verbindlich zur Kandidatur.
  • Unterstützungsunterschriften: eine bestimmte Mindestanzahl ist erforderlich (in Bochum aktuell 430).

Diese Vorgaben stehen in § 75b Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO). Die §§ 27–29 KWahlO regeln, wie der Wahlausschuss die Unterlagen prüft.

Die Rolle des Wahlausschusses

Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, alle eingereichten Wahlvorschläge auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Er stellt sicher, dass nur solche Kandidaten zugelassen werden, die alle gesetzlichen Kriterien erfüllen. Besonders sensibel ist dabei die Prüfung der Verfassungstreue.

Beispiel aus Bochum: Der Fall Parinejad

Im aktuellen Wahlkampf in Bochum sorgte der Fall von OB-Kandidat Parinejad für Diskussionen. Obwohl gegen ihn strafrechtliche Verurteilungen bekannt wurden, hatte die zuständige Staatsanwaltschaft keinen Wahlausschluss an die Stadt gemeldet. Alle Unterlagen lagen vollständig vor – Wahlvorschlag, Wählbarkeitsbescheinigung, Zustimmungserklärung und Unterstützungsunterschriften.

Der Wahlausschuss musste die Kandidatur daher zulassen. Denn: Nach dem engen gesetzlichen Prüfungsmaßstab reicht die bekannte Verurteilung nicht aus, um eine Kandidatur zu verhindern.

Fazit: 

Die Hürden für eine OB-Kandidatur sind hoch, aber klar geregelt. Sie sollen sicherstellen, dass nur Personen antreten, die rechtlich wählbar sind, formale Anforderungen erfüllen und die demokratische Grundordnung achten.

Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Selbst bei umstrittenen Kandidaturen können sie darauf vertrauen, dass die Zulassung rechtlich geprüft wurde – und letztlich entscheiden sie selbst an der Wahlurne.

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