Beitrag: Grundsteuer in Bochum: Rechtslage nach Urteil weiterhin offen
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+++ Foto: Dennis Yenmez / Stadt Bochum +++

Die Grundsteuerreform wirkt in Bochum weiter nach. Erstmals hatte der Rat für 2025 differenzierte Hebesätze beschlossen. Ein Gericht erklärte Teile dieser Regelung für nichtig. Die Stadt prüft nun das weitere Vorgehen.

Die Stadt Bochum erhebt Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) sowie für Wohn- und Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B). Mit dem bundesweit neuen Grundsteuerrecht, das seit Januar 2025 gilt, mussten die Kommunen ihre Hebesätze neu festlegen.

Der Rat der Stadt Bochum entschied sich dabei für einen besonderen Weg. Um eine stärkere Belastung von Wohngrundstücken zu vermeiden, wurden innerhalb der Grundsteuer B erstmals unterschiedliche Hebesätze beschlossen. Grundlage waren Empfehlungen des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem September 2024. Landesweit nutzten 120 von 396 Kommunen diese Möglichkeit.

Klagen gegen Ruhrgebietsstädte

Gegen die differenzierten Hebesätze gingen unter anderem in Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen Klagen ein. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bewertete mit Urteil vom 4. Dezember 2025 die Satzungsregelung zum höheren Hebesatz für Nichtwohngrundstücke als nichtig.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Die schriftliche Begründung liegt inzwischen vor. Das Gericht hat sowohl die Berufung als auch eine sogenannte Sprungrevision zugelassen.

Keine gültige Satzung für 2026

Für Bochum bedeutet das: Derzeit existiert keine wirksame Grundsteuersatzung für das Jahr 2026. Die Stadt prüft nun gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag das weitere Vorgehen. In einer der kommenden Ratssitzungen soll eine neu formulierte Satzung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Erst nach diesem Beschluss kann die Grundsteuer für 2026 festgesetzt werden. Die Abgabe ist dann rückwirkend in der gültigen Höhe zu entrichten.

Gebühren davon nicht betroffen

Unabhängig von der Grundsteuer erfolgt die Festsetzung der Benutzungsgebühren für Abfall, Entwässerung und Straßenreinigung weiterhin wie gewohnt im Rahmen der jährlichen Veranlagung.

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