
Dauert ein studentischer Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, führt er in der Regel nicht zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Foto: AOK/colourbox/hfr.
Viele Studierende in Bochum nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um mit Ferienjobs ihr Einkommen aufzubessern. Gerade in den Sommermonaten steigt die Nachfrage nach kurzfristigen Beschäftigungen deutlich. Für Arbeitgeber und Studierende ist dabei wichtig, die sozialversicherungsrechtlichen Grenzen zu beachten.
Jobs, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern, gelten als kurzfristige Beschäftigungen. In diesen Fällen bleiben Studierende in der Regel versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung – unabhängig vom Einkommen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Darauf weist Jörg Kock, Serviceregionsleiter der AOK NordWest, hin. Alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres werden dabei zusammengerechnet.
Wird die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, sind ab dem Moment der Überschreitung Rentenversicherungsbeiträge fällig. Auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kann dann eine Beitragspflicht entstehen – insbesondere, wenn die Tätigkeit nicht ausschließlich in den Semesterferien stattfindet und die Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche übersteigt.
Wer im Verlauf eines Jahres mehrere befristete Jobs ausübt, muss darauf achten, dass sie zusammen maximal 26 Wochen oder 182 Kalendertage mit jeweils mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Für viele Studierende spielt auch die Familienversicherung eine Rolle. Wer über Eltern oder Ehepartner kostenfrei familienversichert ist und lediglich kurzfristig arbeitet, behält in der Regel diesen Status. Bei dauerhafteren Beschäftigungen mit dem sogenannten Werkstudentenprivileg muss die monatliche Einkommensgrenze von 535 Euro beachtet werden. Liegt das Einkommen darüber, ist ein Wechsel in die studentische Krankenversicherung möglich.
Informationen zu den aktuellen Regelungen und individuellen Fragen erhalten Studierende in den AOK-Kundencentern vor Ort oder online unter aok.de/nw, Stichwort „Krankenversicherung für Studierende“.