
Pool auf Balkon
Bild: KI
Mit steigenden Temperaturen suchen viele Menschen nach Abkühlung – und manche greifen zur unpraktischen Lösung, Wasserbecken auf dem Balkon oder sogar in der Wohnung aufzustellen. In Nordrhein-Westfalen ist das jedoch nicht erlaubt.
Grund dafür ist vor allem die Statik. Balkone sind für eine bestimmte Last ausgelegt. Bereits ein mit 40 Zentimetern Wasser gefülltes Planschbecken bringt mehrere Hundert Kilogramm pro Quadratmeter auf die Waage. Ältere Gebäude halten diese Belastung in der Regel nicht aus. Ein Einsturz oder Schäden an der Bausubstanz wären die Folge. Auch in Wohnungen sind Pools unzulässig. Schon kleinste Undichtigkeiten können das Wasser in Wände und Decken laufen lassen. Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelbefall entstehen oft schon nach kurzer Zeit.
Rechtlich ist die Lage eindeutig: Pools auf Balkon oder in Innenräumen gelten als vertragswidrige Nutzung der Mietsache. Vermieter können im ersten Schritt abmahnen. Kommt es zu Schäden oder wird ein Verbot missachtet, droht im Extremfall eine fristlose Kündigung. Auch Schadensersatzforderungen können erheblich sein, da Gebäudeversicherung oder Haftpflicht bei grober Fahrlässigkeit nicht immer einspringen.
Erlaubt sind in Mietwohnungen lediglich kleine Planschbecken im Garten oder im Hof, wenn der Mietvertrag dies nicht ausschließt und die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt wird. Auf Balkonen oder in Wohnräumen ist das Aufstellen von Pools in NRW dagegen tabu. Wer dennoch auf eigene Faust handelt, riskiert nicht nur Ärger mit dem Vermieter, sondern auch hohe Folgekosten.
Abkühlung im Sommer bleibt damit auf sichere Alternativen beschränkt – etwa den Besuch im Freibad oder kleine mobile Wasserspiele, die keine Gefahr für Statik und Gebäude darstellen.